Lastenausgleich ab 2024

Gibt es eine Möglichkeit für einen neuen Lastenausgleich seit dem 01.01.2024, über die Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes in Zusammenhang mit der Einführung des SGB XIV?

Lastenausgleichsgesetz

Was wird im Lastenausgleichsgesetz (LAG) geregelt?

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/BJNR004460952.html

Grundsätzlich besteht bei den Schäden ein Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg und den Folgen daraus. Siehe zum Beispiel der genannten Schadenszeitrum in § 13 LAG.













Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/BJNR004460952.html

Aus § 228 Lastenausgleichsgesetz kann man entnehmen, für welche Schäden das LAG aufkommt:











Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/BJNR004460952.html

Änderungen des Lastenausgleichsgesetzes zum 01.01.2024

Wie bereits auf der Seite "Soziale Entschädigung" erläutert, mussten aufgrund der Einführung des SGB XIV und der damit verbundenen Außerkraftsetzung des Bundesversorgungsgesetzes alle Gesetze geändert werden, die bisher auf das Bundesversorgungsgesetz verwiesen hatten. 

Zur Erinnerung: Die Kriegsopferfürsorge wurde bis zum 31.12.2023 im Bundesversorgungsgesetz geregelt!

Das Lastenausgleichsgesetz wurde über Artikel 21 SozERG gändert:


Wie man dem Artikel 21 SozERG entnehmen kann, wurden lediglich die §§ 276 und 292 LAG geändert.

Beide Paragrafen stehen im Lastenausgleichsgesetz in Abschnitt 5 "Kriegsschadensrente".
Daraus folgt, dass hier ausschließlich Angelegenheiten geregelt werden, die Kriegsschadensrentner betreffen:


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/BJNR004460952.html


Hier noch eine kleine Hintergrundinformation, bevor wir uns weiter im Detail mit der Änderung des Lastenausgleichsgesetzes beschäftigen. 

Es gibt zwei Formen der Kriegsschadensrente:






Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/BJNR004460952.html

Die Änderungen der §§ 276 und 292 LAG im Detail 

Im § 276 LAG wird die Krankenversorgung und Pflegeversicherung für Personen geregelt, die Unterhaltshilfe erhalten. Daraus folgt, dass hier ausschließlich Ansprüche von Kriegsschadensrentnern reguliert werden, die Unterhaltshilfe erhalten.

Präzise geht es darum, dass ein Empfänger von Unterhaltshilfe keinen Anspruch auf Krankenversorgung nach dem LAG hat, wenn man bereits Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.

  Der § 276 LAG bis zum 31.12.2023:













Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/BJNR004460952.html

Hier der § 276 LAG mit der Änderung ab dem 01.01.2024:

 Der Text wird hier entsprechend aktualisiert und ersetzt durch "Fünften Kapitel oder nach dem § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten  Buches Sozialgesetzbuch", damit auch ab dem 01.01.2024 klar ist, dass entweder nach dem LAG oder nach dem SGB XIV Ansprüche bestehen. 


https://www.gesetze-im-internet.de/lag/__276.html

Was wird in den genannten § 143 und 151 SGB XIV geregelt, auf die das LAG in § 276 verweist?

Dort geht es um den Übergang von Ansprüchen in das SGB XIV, die bis zum 31.12.2023 über das Bundesversorgungsgesetz entstanden sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__143.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__151.html


Im § 292 LAG wird geregelt, wie es sich verhält, wenn ein Kriegsschadensrentner zusätzliche Sozialleistungen erhält. Dazu zählt die Arbeitslosenversicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialhilfe und die Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Hier die Version bis zum 31.12.2023:















Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/BJNR004460952.html


Da das Bundesversorgungsgesetz und damit die Kriegsopferfürsorge in das SGB XIV (Soziale Entschädigung) übergegangen sind, mussten auch hier die Verweise aktualisiert werden.

Man beachte hier insbesondere den ersten Satz im ersten Absatz (1) „Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadensrente…“

Damit wird auch hier eindeutig geregelt, dass es hier um Kriegsschadensrentner geht.

Hier die Änderungen im Text des § 292, mit der Geltung bis zum 31.12.2023:


































Hier nun die Version ab 01.01.2024:

https://www.gesetze-im-internet.de/lag/__292.html

Der mehrfach erwähnte § 145 SGB XIV regelt ebenfalls Ansprüche, die bis zum 31.12.2023 über das Bundesversorgungsgesetz entstanden sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/__145.html


Wie man erkennen kann, regeln die zwei geänderten Paragrafen nicht, für welche Schadenstatbestände das Lastenausgleichsgesetz aufkommt. In beiden Paragrafen wurden lediglich Textpassagen aktualisiert, um (bestehende) Ansprüche von Kriegsschadensrentnern zu regulieren. 



Warum wird das Lastenausgleichsgesetz noch geändert? Gibt es noch Leistungsempfänger?

Das Lastenausgleichsgesetz wurde nie deaktiviert, wie einige Quellen behaupten. Nach wie vor gibt es Kriegsschadensrentner, die Leistungen gemäß Lastenausgleichsgesetz erhalten. Die Zahl ist zwar rückläufig und nur noch gering, aber solange es Kriegsschadensrentner gibt, muss es dafür auch das entsprechende Gesetz geben.

Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/009/2000975.pdf

 

Einmalige Vermögensabgabe laut Lastenausgleichsgesetz

Die Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes wurden primär über eine einmalige Vermögensabgabe finanziert. Die Entsprechenden Paragrafen werden inzwischen im Lastenausgleichsgesetz nicht mehr abgedruckt, da die Anwendung bereits im März 1979 abgeschlossen war. Hier finden Sie aber noch das letzte dazu veröffentlichte Bundesgesetzblatt, in dem die entsprechenden Paragrafen 16 - 227 LAG gelesen werden können:
Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__//*%5B@attr_id=%27bgbl169s1909.pdf%27%5D

Dieser nicht mehr abgedruckte Bereich des Lastenausgleichsgesetzes wurde am 01.01.2024 nicht geändert (siehe Artikel 21 SozERG). Daher beschränkte sich die Vermögensabgabe auf deutsche Staatsangehörige, die bereits im Juni 1948 abgabenpflichtig waren. Berechnungsgrundlage war die damalige Vermögenssteuer. Die Abgabe ist seit 1979 beendet.

Daraus folgt: Da die Vermögensabgabe lediglich Personen betrag, die 1948 bereits abgabenpflichtig waren und diese Abgabe seit 1979 beendet ist, kann das Lastenausgleichsgesetz mit der Änderung zum 01.01.2024 nicht erneut für eine Vermögensabgabe genutzt werden.

Quelle: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__//*%5B@attr_id=%27bgbl169s1909.pdf%27%5D

Zweites Fazit:

Aus den zum 01.01.2024 geänderten Gesetzestexten des Lastenausgleichsgesetzes ergibt sich nicht die Möglichkeit, dass das Lastenausgleichsgesetz für Leistungen der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) aufkommen kann. Es wurden lediglich Textbestandteile von der bisherigen Sozialen Entschädigung gemäß Bundesversorgungsgesetz, auf das Nachfolgegesetz SGB XIV aktualisiert. Weiterhin wird auf explizite Paragrafen verwiesen, die Bestandsansprüche regeln, die über das Bundesversorgungsgesetz bis zum 31.12.2023 entstanden sind.