Die Soziale Entschädigung
Ist die Soziale Entschädigung etwas völlig Neues oder gibt es bereits eine Soziale Entschädigung?
Das Soziale Entschädigungsrecht ist tatsächlich nicht neu, sondern existiert bereits seit mehreren Jahrzehnten (01. Oktober 1950) und wurde im "Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) geregelt."
Zum Zweck der Sozialen Entschädigung sagt das „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ (BMAS):
„Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen beispielsweise besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden.“
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/soziale-entschaedigung.html
Im Wesentlichen geht die Soziale Entschädigung auf die Kriegsopferversorgung zurück, die die Leistungen derjenigen regelte, die durch Kriegseinwirkungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten hatten, sowie Hinterbliebenen, wenn der Geschädigte an den Folgen der Schädigung verstorben ist. Geregelt wurden diese Ansprüche bis zum 31.12.2023 im Bundesversorgungsgesetz.
Neben den Leistungen der Kriegsopferfürsorge, kam das Bundesversorgungsgesetz für weitere Schadenstatbestände auf:
Dazu gehörten insbesondere:
• Opfer von Gewalttaten, zu den auch Terrortaten gehören,
• Wehrdienstbeschädigte,
• Zivildienstbeschädigte,
• Opfer staatlichen Unrechts in der DDR und
• Impfschädigte.
Da es für die Änderung des Lastenausgleichsgesetzes noch einmal relevant wird, hier zur Verdeutlichung: In der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz war bis zum 31.12.2023 die Kriegsopferfürsorge geregelt.
Änderungen der Sozialen Entschädigung zum 01.01.2024
Aufgrund des Anschlags auf den Breitscheidplatz im Jahre 2016 wurde festgestellt, dass die Soziale Entschädigung im Bundesversorgungsgesetz nicht ausreichend geregelt ist, um den aktuellen Ansprüchen zu genügen. Aus diesem Grund wurde im Jahr 2017 begonnen, die Soziale Entschädigung zu überarbeiten.
Aus dieser Überarbeitung ergibt sich das neue SGB XIV (Soziale Entschädigung), welches am 01.01.2024 in Kraft getreten ist.
Schaut man sich die Tatbestände an, für die das SGB XIV aufkommt, erkennt man, dass es grundsätzlich die gleichen Tatbestände sind, wie im früheren Bundesversorgungsgesetz.
Bisher waren allerdings einige dieser Schadenstatbestände der Soz. Entschädigung über Nebengesetze geregelt. Das waren z. B. das Zivildienstgesetz, das Opferentschädigungsgesetz und das Infektionsschutzgesetz. Diese Regelungen wurden nun direkt in das SGB XIV aufgenommen. Anhand des Infektionsschutzgesetzes lege ich das auf der Seite "Weitere Informationen" noch einmal etwas ausführlicher dar.
Die Einführung des SGB XIV wurde über das "Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" durchgeführt.
Dieses Gesetz regelt unter anderem auch, in welchen Gesetzen die Texte im Zuge der Einführung des SGB XIV angepasst werden müssen. Dies geschieht über entsprechende Artikel.
Weiterhin regelt es nicht nur die Einführung des SGB XIV und die damit verbundenen Änderung anderer Gesetze, sondern auch die Außerkraftsetzung des Bundesversorgungsgesetzes.
Das Wort Kriegsopferfürsorge!
Das Wort Kriegsopferfürsorge kommt in diversen Gesetzen vor und stand bis zum 31.12.2023 in Zusammenhang mit dem Bundesversorgungsgesetz. In allen Gesetzten, in denen auf die bisherige Kriegsopferfürsorge gemäß Bundesversorgungsgesetz verwiesen wurde, mussten die Verweise auf das SGB XIV gesetzt werden. Nebenstehend dazu ein paar Beispiele. So wurde unter anderem im SGB II, im SGB V oder im Umsatzsteuergesetz entsprechend das Wort "Kriegsopferfürsorge" gegen "Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch" ausgetauscht.
An dieser Stelle kommen wir dann auch zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes. Dazu gehen Sie bitte auf die entsprechende Seite "Lastenausgleichsgesetz".
Erstes Fazit
Daraus lässt sich ableiten, dass die Soziale Entschädigung (SGB XIV) nicht das Nachfolgegesetz des Lastenausgleichsgesetzes ist, sondern lediglich eine neue Version der Sozialen Entschädigung, welche bis zum 31.12.2023 primär im Bundesversorgungsgesetz geregelt war.